Europa

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Europaeische Union

Sie ist ein Zusammenschluss von 25, ab Januar 2007 von 27 Staaten. Sie beinhaltet 491 Millionen Bürger. Ihr Wahlspruch lautet „in Vielfalt geeint“.

Robert Schuman

Er hatte die Idee der Europaeischen Union. Er wollte eine „Friedensvereiniguns bilden, die sich wirtschaftlich ueber Wasser halten kann, und wo jedes Land Mitglied werden kann. Seine Idee war, das erst Deutschland und Frankreich sich vereinen, und dann als gutes Beispiel vorangehen.

Die Zusammenlegung der Grundindustrien konnte allerdings nur teilweise funktionieren, da jedes Land eine Art „Absicherung“ fuer den Fall, das die EU scheitert haben wollte.


Zitate von Schumann:

„Durch die Zusammenlegung der Grundindustrien und die Errichtung einer neuen Hohen Behoerde, deren Entscheidung fuer Frankreich Deutschland und die anderen teilnehmenden Laender bindend sein werden, wird dieser Vorschlag den ersten Grundstein einer europaeischen Foederation bilden, die zur Bewahrung des Friedens unerlaesslich ist.“


Rat der Europaeischen Union

Auch: Ministerrat.

  • Er ist das mit wichtigste Entscheidungsgremium. Im Rat versuchen die einzelnen Staaten ihre nationalen Interessen durchzusetzen, so dass ein Kompromiss gefunden werden muss zwischen den „europaeischen“ Zielen der Kommission und des Parlaments und den unterschiedlichen Wuenschen der 27 Mitglieder.
  • Diesem Rat gehoert ein Minister pro Land an. Je nach Thema sind das die Aussen-, Innen- oder zum Beispiel die Wirtschaftsminister.
  • Jedes halbe Jahr wechselt der Vorsitz in dem Rat, und ein anderes Land fuehrt die Praesidentschaft.
  • Er representiert die Legislative (Gesetzgebung), und isd der Huptgesetzgeber der EU. In einigen Faellen, ist er dabei auf die Zustimmung des Europaeischen Parlamentes angewiesen. Dieses nennt man dann „Mitentscheidungsverfahren“
  • Besteht aus verschiedenen Raeten, z.B.: Rat der Argrarminister, Rat der Finanzminister, Rat der Verkehrsminister,... .
  • Der Rat entscheidet zumeist mit qualifizierter Mehrheit. Danach muss eine Mehrheit der Mitgliedslaender (min. 14 von 27) zustimmen, die zudem mindestens 62% der Bevoelkerung repraesentieren muessen (min. 319 von 491 Millionen Buergern). Ausserdem muss eine grosse Mehrheit der gewichteten Stimmen (255 von 345) erreicht werden. Dabei haben die grossen Mitgliedsstaaten wie Deutschland 29 Stimmen, mittelgrosse Laender, etwa Ungarn, 12 Stimmen und Luxenburg und andere kleine Laender 4 Stimmen.


Europäischer Rat

Auch: Europäischer Gipfel.

  • Wenn die „Chefs“ sich treffen, also die Staats- und Regierungschefs, ist das der Europäische Rat.
  • Jedes halbe Jahr wechselt der Vorsitz in dem Rat, und ein anderes Land führt die Präsidentschaft. Im ersten Halbjahr 2007 ist das Deutschland mit Angelika Merkel. Ihr Haushaltstitel belaeuft sich auf etwa 84 Millionen Euro
  • Jede Präsidentschaft muss die laufenden Geschäfte weiterführen. Zusätzlich setzt sie einige Punkte auf die Tagesordnung, die ihr wichtig sind oder um die die anderen Länder sie bitten.
  • Er ist das oberste Entscheidungsgremium der EU. Die 27 „Chefs“ und der Kommissionspraesident treffen sich vierteljaehrlich, um aufhoechster Ebene die Leitlinien und allgemeinen Ziele der europaeischen Politik festzulegen. Dieses Treffen nennt man auch Gipfeltreffen. Die Richtlinienkompetenz des Rates gilt fuer grundsaetzliche Fragen, z.B. unter welchen Vorraussetzungen neue Mitgliedslaender aufgenommen werden („Kopenhagener Kriterien“). Im Unterschied zum Rat der Europaeischen Union (Ministerrat) entscheidet der Europaeische Rat keine Einzelheiten im Rahmen der europaeischen Gesetzgebung. Er hat viele politisch bedeutsame Vorhaben auf den Weg gebracht, z.B. die Einfuehrung des Euro, die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik oder die Osterweiterung (Sie werden haeufig nach dem Tagungsort benannt: „Vertrag von Nizza“, „Lissabon-Strategie“). Der Europaeische Rat soll auch in Zukunft Anstoesse zur Weiterentwicklung der EU geben.
  • Der Rat fasst seine Beschluesse im Konsens (nicht mit Mehrheit).


Europaeisches Parlament

Auch: Sprachrohr der Buerger.

  • Er ist das mit wichtigste Entscheidungsgremium.
  • Es besteht aus 732 Abgeordneten.
  • Sie verwalten den Haushalt der EU.
  • Sie haben auch die Aufgabe, die Handlungen der Kommission zu kontrollieren.
  • Die Abgeordneten sehen sich selbst als Treibende Kraft der europaeischen Einigung.
  • Sie koennen in vielen wichtigen Bereichen gleichberechtigt neben dem Rat ueber europaeische “Gesetze” mitentscheiden.
  • Fuer die Entscheidungsfindung im Parlament ist die parteipolitische Zugehoerigkeit der Abgeorneteten wichtiger als ihre nationale Herkunft.
  • Dieses Parlament ist ein typisches „Arbeitsparlament. Die Hauptarbeit findet in den Ausschuessen statt und gilt den Detailfragen der Gesetzgebung.


Europaeische Kommission

Auch: „Hueterin der Vertraege“, „Motor der europaeischen Einigung“.

  • Nur sie haben das Recht Gesetzesvorschlaege zu machen. Dieses ist ein Initiativrecht. Einer Verwaltung aehnlich setzt die Kommission Gesetze in die Praxis um und ueberwacht die Einhaltung des europaeischen Rechts in den Mitgliedsstaaten.
  • Sie sind in Schumans Sinn der „Hohe Rat“.
  • Sie verfolgen die Aufgaben der Exekutive (Ausfuehrenden Gewalt).
  • Sie besteht aus 25 Kommissaren (2006), die aus den einzelnen Laendern entsand werden, allerdings unabhaenig und allein „Europa“ verpflichtet sind. Jedem von Ihnen ist ein Zustaendigkeitsbereich zugewiesen (z.B.: Handel, Umwelt oder Regionalpolitik). Beschluesse werden mit Mehrheit gefasst und von allen Kommissaren als „gemeinsamer Standpunkt“ nach aussen vertreten.
  • Zukuenftig soll nicht mehr jeder Mitgliedstaat einen Kommissar stellen. Die Kommission soll nach einem Rotationsprinzip besetzt werden und weniger als 27 Mitglieder umfassen.


Europaeischer Rechnungshof

Seine Aufgabe ist die Kontrolle ueber die Finanzausgaben der EU.


Europaeische Zentralbank

Ihr Sitz ist in Frankfurt, und sie ist fuer die Geldpolitik in der Euro-Zone verantwortlich. Zentrales Ziel ist die Geldwertstabilitaet, und damit die Wahrung der Kaufkraft des Euro. Dazu kontrolliert sie die Geldmenge, unter anderem durch die Festlegung der Leitzinsen. Die Geldpolitik der 13 EU-Laender, die den Euro eingefuehrt haben, wird vom EZB-Rat bestimmt. Er setzt sich aus einem Direktorium (Praesident, Vizepraesident und vier weiteren Mitgliedern) sowie den Praesidenten der 13 nationalen Notenbanken zusammen.


Europaeischer Gerichtshof

Auch: EuGH.

Er entscheidet, ob die Handlungen der EU-Organe und der Mitgliedsstaaten rechtmaessig sind, d.h. mit den EU-Vertraegen uebereinstimmen. Der Gerichtshof besteht aus 25 Richtern (je einer pro Mitgliedsstaat) und 8 Generalanwaelten („Einzelrichter“). Der EuGH ist „allzustaendig:, d.h. er entscheidet als Verfassungsgericht (Auslegung und Anwendung der EU-Vertraege), als Verwaltungsgericht (Klagen der Buerger gegen EU-Behoerden), als Zivilgericht (z.B.: Schadensersatzklagen gegenueber der EU) und als Schiedsgericht (bei Streitigkeiten zwischen der EU und / oder den Mitgliedsstaaten). Ausserdem ist der EuGH fuer den Grundrechtsschutz zustaendig.

Europaeische Verfassung

Sie ist als Reformverrtrag in Kraft.

Sie besteht aus ca. 80000 Seiten.

Sie sieht unter anderem vor, das die Rotation auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, also im Europaeischen Rat, zu beenden. Stattdessen sollen die „Chefs“ fuer zweieinhalb Jahre eine Praesidentin oder einen Praesidenten waehlen, die bzw. der auch wiedergewaehlt werden kann. Damit gaebe es gewissermassen eine europaeische Praesidentin oder einen europaeischen Praesidenten. Vorteil dieser Massnahme ist, das die Vollzeitaufgabe, die jetzt Rumgereicht wird, auch einen „festen“ Arbeiter hat. Nachteil ist, das die Verschiedenen Akzente der Mitgliedsstaaten bei der Rotation besser gesetzt werden.

Europa Rat

Er ist noch vor der EU, er hat keine Befugnis fuer die EU. Er diskutiert ueber die Neuaufnahme von Mitgliedern.


Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl

Auch: EGKS.

Dieser Vertrag ist des erste Werk in der Erfolgsgeschichte der EU. Er lief Turnusmaessig nach genau 50 Jahren aus. Er wurde zwischenzeitlich durch Vertraege ergaenzt, welche die Vereinigung auch in anderen Bereichen unaufloesbar vorrantrieb.


Vertrag ueber die Gruendung der EGKS (18. April 1951)

Artikel 1

Durch diesen Vertrag begruenden die Hohen Vertragsschliessenden Teile unter sich eine Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl; sie beruht auf einem gemeinsamen Markt, verfolgt gemeinsame Ziele und hat gemeinsame Organe.

Artikel 2

Die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl ist dazu berufen, im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes [,,,] zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschaeftigung und zur Hebund der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen.

Die Gemeinschaft hat in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzung zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem hoechsten Leistungsstande sichern; sie hat hierbei dafuer zu sorgen, das keine Unterbrechung in der Beschaeftigung eintritt, und zu vermeiden, dass im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tieff greifende und anhalende Stoerungen hervorgerufen werden. [...]

Artikel 8

Die Hohe Behoerde hat die Aufgabe, fuer die Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke nach Massgabe des Vertrages zu sorgen.

Artikel 9

Die Mitglieder der Hohen Behoerde ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaenigkeit im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten weder anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle einholen noch solche Anweisungen entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit dem ueberstaatlichen Charakter ihre Teaetigkeit unvereinbar ist.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen ueberstaatlichen Charakter zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Hohen Behoerde